Rz. 102

Ist die Berufung vom VG oder vom OVG zugelassen worden, so muss sie zwingend begründet werden:

bei Zulassung durch das VG: innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 3 S. 1 VwGO);
bei Zulassung durch OVG/VGH innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 6 S. 1 VwGO).
 

Rz. 103

Die Berufungsbegründung ist in beiden Fällen beim OVG/VGH einzureichen (§§ 124a Abs. 3 S. 2; 124a Abs. 6 S. 2 VwGO).

 

Rz. 104

Die Berufungsbegründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs. 3 S. 3, § 124a Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 S. 3 VwGO).

 

Rz. 105

Die Berufungsbegründungsschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten (Vertretungszwang, vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO) sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), vgl. § 124a Abs. 3 S. 4, § 124a Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO). Für die Form der Berufungsbegründung gilt entsprechend § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO die Schriftform.

 

Rz. 106

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 S. 5, § 124a Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 S. 5 VwGO).

 

Rz. 107

Hinsichtlich der Berufungsgründe ist die klare und konkrete Angabe bezüglich folgender Punkte[131] erforderlich:

In welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum ist das angefochtene Urteil unrichtig?
Welche Gründe werden entgegengesetzt?
Darlegung, welche Tatsachenfeststellungen nicht stimmen und warum sie nicht stimmen.
Welche Beweiswürdigung wird angegriffen und warum wird sie angegriffen?
Warum wird die Beweiswürdigung angegriffen?
Welche von der Vorinstanz abweichende Rechtsauffassung wird vertreten?
 

Rz. 108

Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages oder die bloße Bezugnahme hierauf genügen jedenfalls nicht. Ebenso wenig genügt das pauschale Angreifen des angefochtenen Urteils.

Zur Bezugnahme auf den Zulassungsantrag vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 220; NVwZ 2006, 1420: Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung einer Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch durch eine Verweisung auf eine erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrages erfolgen. Es muss damit aber hinreichend zum Ausdruck gebracht werden, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird.[132] Der Zulassungsantrag muss dann aber auch den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung gestellt werden, genügen.[133]

[131] Vgl. Kopp/Schenke, § 124a Rn 34.
[132] BVerwG NVwZ 2006, 1420.

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