Rz. 199

Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Anträge nach ihrem erkennbaren Zweck auszulegen bzw. umzudeuten sind, sind Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz im Zweifel ohne Rücksicht auf die gewährte Bezeichnung so zu interpretieren, wie es der in der Sache in Betracht kommenden Rechtsschutzmöglichkeit am besten entspricht. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist damit als Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 80a Abs. 3 VwGO auszulegen und umgekehrt.[230]

 

Rz. 200

Ordnet die Behörde entgegen der bestehenden Rechtslage, wonach ein Widerspruch gegen eine behördliche Maßnahme aufgrund spezialgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung nach sich zieht (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO z.B. i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG), gleichwohl die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an, so ist die so verfügte Maßnahme schon mangels Erforderlichkeit rechtswidrig, jedenfalls aber geht sie ins Leere (VG Regensburg zfs 2000, 40). Ein in diesem Zusammenhang gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist umzudeuten in einen hier zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.[231]

[230] Kopp/Schenke, §§ 80 Rn 21, 123 Rn 4.
[231] VG Regensburg zfs 2000, 40.

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