Rz. 1

Durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001,[1] das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, wurden zahlreiche Änderungen der VwGO vorgenommen. Im Wesentlichen geht es um Korrekturen im Rechtsmittelrecht und um Klarstellungen zu bisher streitig diskutierten Rechtsfragen.[2] Genannt sei hier insbesondere die Abschaffung der Zulassungsbeschwerde und Neuregelungen im Rahmen der Berufung. § 194 VwGO trifft eine Übergangsregelung. Die durchaus uneinheitliche Ausgestaltung des Instanzenzuges im Verwaltungsprozess mit ihrer Unterscheidung zwischen Zulassung und Einlegung von Rechtsmitteln birgt für den RA eine erhebliche Fehlerquelle.[3] Rechtsbehelfserklärungen sind zwar grundsätzlich einer Umdeutung zugänglich.[4] Dies wird aber eher restriktiv behandelt.

 

Rz. 2

Die Einführung der Anhörungsrüge durch § 152a VwGO,[5] die auf die Rechtsprechung des BVerfG,[6] zurückgeht, ermöglicht einen eigenständigen außerordentlichen Rechtsbehelf, mit dem allerdings nur ein Anhörungsverstoß gerügt werden kann. Dieser Rechtsbehelf ist subsidiär und kommt erst dann in Frage, wenn der Anhörungsverstoß nicht im Rahmen anderer zur Überprüfung der Entscheidung gegebener Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel angegangen werden kann. Im Übrigen sind nicht zuletzt mit Blick auf diese Regelung die außerordentliche Beschwerde und auch die Gegenvorstellung streitig (vgl. dazu unten Rdn 184 ff, 192 ff.).[7]

 

Rz. 3

Durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005[8] wurde die elektronische Form im Prozess ermöglicht (vgl. §§ 55a VwGO [Elektronische Datenübermittlung], 55b VwGO [Elektronische Aktenführung]).

 

Rz. 4

Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007[9] brachte eine vollständige Neufassung des § 67 VwGO zur Prozessvertretung (siehe § 56 Rdn 8 ff.).

[1] BGBl I S. 3987 ff.
[2] Zum Rechtszustand vorher, insbesondere zum Rechtszustand aufgrund des 6. Gesetzes zur Änderung der VwGO vom 1.11.1996 (BGBl I S. 1626), vgl. Haus, Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz im Fahrerlaubnisrecht, in: Aktuelle Probleme der FeV, der Reform des Ordnungswidrigkeitenrechts und der Unfallflucht, Schriftenreihe der ARGE Verkehrsrecht des DAV, Band 28, 2000, S. 45 ff., 111 ff.
[3] Unterreitmeier, Zulassung und Einlegung von Rechtsmitteln – Anwaltsfalle? NVwZ 2013, 399.
[4] BVerwG, Beschl. v. 2.8.1995 –9 B 303.95, BayVBl 1996, 30.
[5] Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004, BGBl I S. 3220.
[6] NJW 2003, 1924; vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2007, 113.
[7] Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 152a VwGO Rn 1 f., 6 f.
[8] BGBl I 2005, 837.
[9] BGBl I 2007, S. 2840.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge