Rz. 27

Es verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung sowie die Garantie des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich die Verpflichtung zur Zulassung des Rechtsmittels außer Acht lässt (im Fall: Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG [§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO] hinsichtlich der Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens). Im Interesse der Rechtseinheit obliegt es ausschließlich dem obersten Bundesgericht, seine einmal geäußerte Rechtsauffassung zu korrigieren; dazu kann ihm nur durch Zulassung der Berufung und der Revision Gelegenheit gegeben werden.[33]

 

Rz. 28

Seit dem 6. VwGOÄndG bedarf die Berufung einer Zulassung. Während bislang die Berufung nur auf Antrag und nur durch das OVG/den VGH zugelassen werden konnte, sieht § 124a Abs. 1 VwGO jetzt in bestimmten Fällen auch die Zulassung der Berufung durch das VG von Amts wegen vor.

 

Rz. 29

Gegen Endurteile einschließlich Teilurteile nach § 110 VwGO und gegen Zwischenurteile nach § 109 und 111 VwGO steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom VG oder dem OVG/VGH zugelassen wird (§ 124 Abs. 1 VwGO). Eine Einlegung der Berufung ohne vorherige Zulassung ist unzulässig. Nunmehr ist geregelt:

unter der Voraussetzung des § 124a Abs. 1 VwGO eine antragsunabhängige Zulassung durch das VG von Amts wegen;
unter der Voraussetzung des § 124a Abs. 4 VwGO eine antragsabhängige Zulassung durch das OVG/den VGH.
[33] VerfGH des Landes Berlin, Beschl. v. 14.5.2014 – VerfGH 80/12; vgl. auch StGH BW, 15.2.2016 – 1 VB 57/14, VBlBW 2016, 241.

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