Rz. 55
Die Berufung kann nur aus den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen zugelassen werden.[49] Nach BVerfG[50] begegnen die in § 124 Abs. 2 Nr. 1–4 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe als solche jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können.[51]
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