Rz. 153

Über die Beschwerde entscheidet das OVG/der VGH durch Beschluss (§ 150 VwGO). Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig. Der Beschluss des OVG/VGH über die Beschwerde ist unanfechtbar. Eine weitere Beschwerde ist nach der VwGO nicht vorgesehen (§ 152 VwGO). Anders sollte es nur sein bei "greifbar gesetzeswidrigen Entscheidungen" mit schwerwiegenden Mängeln, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind.[159] Zu dieser "außerordentlichen Beschwerde" hat das BVerwG dann aber mit Beschl. v. 5.10.2004[160] entschieden, dass für die Befassung des nächsthöheren Gerichts mit außerordentlichen Rechtsbehelfen seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes v. 27.7.2001[161] kein Raum mehr sei (siehe dazu unten Rdn 184 ff.).

 

Rz. 154

Denkbar sind aber die Abänderung fehlerhafter Entscheidungen von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung eines Beteiligten durch das Gericht (siehe auch Rdn 192 ff.).[162]

 

Rz. 155

Nach einem unanfechtbaren Beschluss des OVG/VGH, der im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO ergangen ist, ist allerdings nach § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit eine Änderung oder Aufhebung möglich. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 VwGO).[163]

 

Rz. 156

Gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten ist nach § 151 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) möglich. §§ 147149 VwGO gelten entsprechend. Insbesondere ist hier die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (vgl. §§ 164, 165 VwGO) zu nennen. § 152 VwGO gilt im Verfahren vor dem BVerwG entsprechend (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet unter den Voraussetzungen des § 146 VwGO die Beschwerde statt.[164]

[159] Kopp/Schenke, § 150 Rn 5, vor § 124 Rn 8a m.w.N.; Schmidt, Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit im Verwaltungsprozess, NVwZ 2003, 425.
[160] 2 B 90/04, NVwZ 2005, 232 = DVBl 2005, 254.
[161] BGBl I, 1887.
[162] Dazu Kopp/Schenke, § 150 Rn 5, vor § 124 Rn 9 ff. m.w.N.
[163] Dazu auch NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2012 – 7 ME 131/12, zfs 2013, 117.
[164] Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 151 VwGO Rn 6.

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