Rz. 51

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das OVG/der VGH durch Beschluss, wobei die Berufung zuzulassen ist, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe

dargelegt ist und
vorliegt

(§ 124a Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).

 

Rz. 52

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

 

Rz. 53

Lässt das OVG/der VGH die Berufung zu, so wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung der Berufung bedarf es dann nicht (§ 124a Abs. 5 S. 5 VwGO).

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