Rz. 51
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das OVG/der VGH durch Beschluss, wobei die Berufung zuzulassen ist, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe
▪ | dargelegt ist und |
▪ | vorliegt |
(§ 124a Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).
Rz. 52
Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).
Rz. 53
Lässt das OVG/der VGH die Berufung zu, so wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung der Berufung bedarf es dann nicht (§ 124a Abs. 5 S. 5 VwGO).
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