Rz. 141

Die Beschwerde ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

Fälle des § 146 Abs. 2 VwGO:[150]

Prozessleitende Verfügungen
Aufklärungsanordnungen
Beschlüsse über eine Vertagung oder Bestimmung einer Frist
Beweisbeschlüsse
Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen
Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen

Fälle des § 146 Abs. 3 VwGO:

Streitigkeiten über Kosten
Streitigkeiten über Gebühren
Streitigkeiten über Auslagen,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.
 

Rz. 142

Die Beschwerde ist ausgeschlossen in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). § 146 Abs. 3 VwGO meint aber nur Streitigkeiten über solche Kosten, Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind. § 146 Abs. 3 VwGO betrifft damit die Kostenfestsetzung und Vergütungsfestsetzung für Rechtsanwälte nach den Regelungen des RVG sowie die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige.[151]

 

Rz. 143

 

Achtung

Nicht unter § 146 Abs. 3 VwGO (Wert des Beschwerdegegenstandes) fällt die Beschwerde gegen den Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe.[152]
Gegen den Beschluss, mit dem der Streitwert festgesetzt wurde, ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt.
 

Rz. 144

Im Gegensatz zur Untätigkeitsklage, die in § 75 VwGO geregelt ist, sieht die VwGO eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Entscheidung durch das OVG nicht vor. Nach BVerwG[153] ist eine solche nicht von Verfassungswegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig. Immerhin hat das BVerfG entschieden: "wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zur Frage der Statthaftigkeit einer gegen die Untätigkeit des angerufenen VG erhobenen Beschwerde (im Fall: gegen das Unterlassen von Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe) ist es dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde Untätigkeitsbeschwerde zum Oberverwaltungsgericht einzulegen".[154] Das BVerwG hat in einem Beschl. v. 6.3.2003 auch nach Hinweis auf diese Entscheidung des BVerfG an seiner Auffassung festgehalten.[155] Mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz, der auch eine überlange Verfahrensdauer verbietet, den Justizgewährleistungsanspruch aber auch unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 13 EMRK muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, mit dem bei Untätigkeit eine Verfahrensbeschleunigung erzwungen werden kann.[156]

[150] Kopp/Schenke, § 146 Rn 9 ff.; Bader u.a., § 146 Rn 6 ff.
[151] Bader u.a., § 146 Rn 13; vgl. auch Kopp/Schenke, § 146 Rn 16.
[152] Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO Rn 13.
[153] BVerwG NVwZ 2003, 869.
[154] BVerfG NVwZ 2003, 858; vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2011, 627.
[155] BVerwG NVwZ 2003, 869, mit Anm. Schriftleitung.
[156] Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO Rn 9; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 VwGO Rn 9 ff.; zur überlangen Verfahrensdauer und zeitgerechtem Rechtsschutz vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2011, 625, EGMR EuGRZ 2009, 563 = BeckRS 2010, 90117.

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