Rz. 141
Die Beschwerde ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
▪ | Fälle des § 146 Abs. 2 VwGO:[150]
|
||||||||||||||
▪ | Fälle des § 146 Abs. 3 VwGO:
|
Rz. 142
Die Beschwerde ist ausgeschlossen in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). § 146 Abs. 3 VwGO meint aber nur Streitigkeiten über solche Kosten, Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind. § 146 Abs. 3 VwGO betrifft damit die Kostenfestsetzung und Vergütungsfestsetzung für Rechtsanwälte nach den Regelungen des RVG sowie die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige.[151]
Rz. 143
Achtung
▪ | Nicht unter § 146 Abs. 3 VwGO (Wert des Beschwerdegegenstandes) fällt die Beschwerde gegen den Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe.[152] |
▪ | Gegen den Beschluss, mit dem der Streitwert festgesetzt wurde, ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. |
Rz. 144
Im Gegensatz zur Untätigkeitsklage, die in § 75 VwGO geregelt ist, sieht die VwGO eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Entscheidung durch das OVG nicht vor. Nach BVerwG[153] ist eine solche nicht von Verfassungswegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig. Immerhin hat das BVerfG entschieden: "wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zur Frage der Statthaftigkeit einer gegen die Untätigkeit des angerufenen VG erhobenen Beschwerde (im Fall: gegen das Unterlassen von Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe) ist es dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde Untätigkeitsbeschwerde zum Oberverwaltungsgericht einzulegen".[154] Das BVerwG hat in einem Beschl. v. 6.3.2003 auch nach Hinweis auf diese Entscheidung des BVerfG an seiner Auffassung festgehalten.[155] Mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz, der auch eine überlange Verfahrensdauer verbietet, den Justizgewährleistungsanspruch aber auch unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 13 EMRK muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, mit dem bei Untätigkeit eine Verfahrensbeschleunigung erzwungen werden kann.[156]
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