Rz. 50

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist, wobei die Begründung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim OVG/VGH einzureichen ist (§ 124a Abs. 4 S. 4, 5 VwGO).

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