Rz. 35

Die Frist für die Begründung der zugelassenen Berufung beträgt für die antragsunabhängige verwaltungsgerichtliche Zulassung durch § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zwei Monate. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag hin kann die Frist vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs. 3 S. 3 VwGO).

 

Rz. 36

Die Begründung ist – sofern sie nicht gleichzeitig mit der Berufungseinlegung erfolgt – beim OVG/VGH einzureichen, § 124a Abs. 3 VwGO.

 

Rz. 37

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten. Die Berufung ist unzulässig, wenn Antrag und Berufungsgründe fehlen, § 124a Abs. 3 S. 4 und 5 VwGO.[38]

[38] Kopp/Schenke, § 124a Rn 27 ff., 33 ff.

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