Rz. 150
Das VG bzw. der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, sind verpflichtet, einer grundsätzlich zulässigen und begründeten Beschwerde abzuhelfen.
Rz. 151
Wird nicht abgeholfen, so hat das Gericht der Beschwerde diese unverzüglich dem OVG/VGH vorzulegen, wobei die Beteiligten von der Vorlage in Kenntnis gesetzt werden sollen (§ 148 VwGO).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen