Rz. 148

Für die Einlegung der Beschwerde und das Beschwerdeverfahren besteht grundsätzlich Vertretungszwang (§ 147 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO). Der Vertretungszwang gilt schon für die Einlegung der Beschwerde. Diese vorher streitig diskutierte Frage ist durch § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO klargestellt.

 

Rz. 149

Die durch § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingeräumte Möglichkeit, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen mag zwar wegen des Vertretungszwangs in der Praxis ausscheiden. Gleichwohl ist es aber zulässig, dass ein vor dem OVG/VGH postulationsfähiger Prozessvertreter hiervon Gebrauch macht, auch wenn dies eher theoretischer Natur sein mag (str.).[158]

[158] Geiger, BayVBl 2003, 65, 75; a.A. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 147 VwGO Rn 3, nach dem die Einlegung zur Niederschrift mit Blick auf den Vertretungszwang nicht möglich sein soll; Bader, VBlBW 2002, 471, 476, Punkt 2a, der die Möglichkeit zur Einlegung zur Niederschrift nur noch für Beschwerden sieht, die dem Vertretungszwang nicht unterliegen.

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