Rz. 148
Für die Einlegung der Beschwerde und das Beschwerdeverfahren besteht grundsätzlich Vertretungszwang (§ 147 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO). Der Vertretungszwang gilt schon für die Einlegung der Beschwerde. Diese vorher streitig diskutierte Frage ist durch § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO klargestellt.
Rz. 149
Die durch § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingeräumte Möglichkeit, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen mag zwar wegen des Vertretungszwangs in der Praxis ausscheiden. Gleichwohl ist es aber zulässig, dass ein vor dem OVG/VGH postulationsfähiger Prozessvertreter hiervon Gebrauch macht, auch wenn dies eher theoretischer Natur sein mag (str.).[158]
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