Rz. 30
▪ | Der sachbearbeitende Anwalt ist namentlich zu nennen, vgl. § 52 Abs. 2 BRAO. |
▪ | Die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zu seiner persönlichen Haftungsbeschränkung ist gem. § 52 Abs. 2 S. 3 BRAO von diesem persönlich zu unterzeichnen und darf keine anderen Erklärungen enthalten. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen