Rz. 30

Der sachbearbeitende Anwalt ist namentlich zu nennen, vgl. § 52 Abs. 2 BRAO.
Die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zu seiner persönlichen Haftungsbeschränkung ist gem. § 52 Abs. 2 S. 3 BRAO von diesem persönlich zu unterzeichnen und darf keine anderen Erklärungen enthalten.

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