Rz. 279

Für die Tätigkeit im sofortigen Beschwerdeverfahren entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 RVG-VV sowie ggf. eine 0,5 Terminsgebühr gem. Nr. 3513 RVG-VV. Für die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren erhält der Anwalt, dessen Tätigkeit sich hierauf beschränkt, eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 RVG-VV. Ansonsten gehört die Erinnerung zur Instanz (§ 19 Nr. 5 Buchst. a RVG).

Für die Vertretung im Verfahren über die Rechtsbeschwerde entsteht eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3502 RVG-VV sowie ggf. eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3516 RVG-VV.

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