Rz. 284

Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG gehört die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Instanz. Durch die am 1.8.2013 neu eingefügte Nr. 3331 RVG-VV besteht bei einem Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens jedoch 0,5 bzw. 220 EUR.

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