Rz. 155

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, hat das Gericht gem. § 91a ZPO durch Beschluss nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dasselbe gilt gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn der Beklagte einer Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. Die Erledigung ist ein nachträglich eintretendes Ereignis, das eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet macht,[120] z.B. freiwillige Erfüllungshandlungen, nicht jedoch Erfüllungshandlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung[121] oder Zahlungen unter Vorbehalt.[122] Bei übereinstimmender Erledigungserklärung endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache aufgrund der Dispositionsmaxime der Parteien. Das Gericht darf daher nicht überprüfen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder nicht. Nach h.M. kann das erledigende Ereignis bei übereinstimmender Erledigungserklärung daher auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. Anhängigkeit liegen.[123]

Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde gegeben, wenn der Streitwert 600 EUR übersteigt (§ 91a Abs. 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

[120] Vgl. Zöller/Althammer, § 91a Rn 3.
[121] Vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 79, 351.
[122] Vgl. BGHZ 80, 269.
[123] Vgl. Zöller/Althammer, § 91a Rn 6, 16 m.w.N.; Thomas/Putzo, § 91a Rn 22. Diese früher umstrittene Frage dürfte durch die gesetzgeberische Entscheidung zu der vergleichbaren Interessenlage in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zwischenzeitlich obsolet geworden sein.

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