Rz. 37

§ 11 RVG stellt ein vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung einer dem Anwalt im Rahmen einer gerichtlichen Tätigkeit erwachsenen gesetzlichen Vergütung, einer nach § 42 RVG festgestellten Pauschalgebühr und der zu ersetzenden Aufwendungen, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, zur Verfügung. Auf das Verfahren sind sinngemäß die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO und die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Das Verfahren kann nur dann betrieben werden, wenn die gesetzliche Vergütung gefordert wird, nicht jedoch bei der Geltendmachung einer vereinbarten Vergütung.

Im Gegensatz zu der Vorgängerregelung des § 19 BRAGO lässt § 11 Abs. 8 RVG ebenfalls die Festsetzung von Rahmengebühren zu, wenn entweder die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht gründen (z.B. fehlender Auftrag, Honorarvereinbarung o.Ä.), wird die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt; sodann ist Gebührenklage möglich.

Der Kostenfestsetzungsantrag ist beim Gericht des ersten Rechtszuges zu stellen. Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwaltes eingereicht werden.

Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über die Festsetzung der zustehenden Vergütung keine gesonderte Gebühr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge