Rz. 92

Positive Feststellungsklage: Besondere Prozessvoraussetzung ist gem. § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse, das gerade gegenüber dem Beklagten bestehen muss. Das Feststellungsinteresse ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen, vgl. BGH NJW-RR 1990, 130. Es fehlt i.d.R., wenn die Möglichkeit für den Kläger besteht, Leistungsklage zu erheben, vgl. BGH NJW 1993, 2993. Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage ist gem. § 264 Nr. 2 ZPO möglich.
Negative Feststellungsklage: Das gem. § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben, wenn sich der Beklagte eines Anspruches ernstlich berühmt hat. Durch die negative Feststellungsklage ändert sich die Beweislastverteilung für das (Nicht-)Bestehen des Anspruches nicht, vgl. Zöller/Greger, § 256 Rn 18.
Klage mit unbeziffertem Antrag: Die Rechtsprechung lässt unbezifferte Zahlungsansprüche zu, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist, vgl. BGHZ 4, 138 ff. Der Kläger muss jedoch in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzgrundlagen umfassend darlegen und die Größenordnung seiner Vorstellung angeben.
Stufenklage: Vgl. § 254 ZPO.
Klage auf Vornahme einer Handlung: Bei Formulierung eines Antrages auf Vornahme einer Handlung ist darauf zu achten, dass der Antrag einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers bei Vornahme der Handlung unter Berücksichtigung des Kostenaufwandes hierfür, vgl. Zöller/Herget, § 3 Rn 16 (Stichwort "Vornahme von Handlungen").
Klage auf Unterlassung, Ziff. 2: Vgl. § 890 ZPO.
Klage auf Herausgabe, Ziff. 3: Vgl. § 255 ZPO, § 281 BGB.
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung: Vgl. auch § 894 ZPO.
Klage auf Duldung: Zum Streitwert vgl. § 7 ZPO und § 917 BGB.
Klage auf zukünftige Leistung: Vgl. §§ 257259 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge