Rz. 295

Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten gem. § 936 ZPO die Vorschriften über die Anordnung des Arrestes entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Voraussetzung ist also ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. Gem. § 937 Abs. 2 ZPO kann das Gericht über eine einstweilige Verfügung in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Da hierdurch die Gefahr der Verkürzung des Rechts auf rechtliches Gehör besteht, hat sich in der Praxis – insbesondere im Wettbewerbsrecht – das Rechtsinstitut der Schutzschrift etabliert (vgl. Rdn 307). Hierdurch kann sich der potentielle Antragsgegner vorbeugend gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verteidigen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren führt die Niederlegung der Schutzschrift regelmäßig dazu, dass das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Soweit das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, gelten grds. die allgemeinen Verfahrensvorschriften, wobei Fristabkürzungen gem. §§ 217, 226 ZPO in Betracht kommen. Beweisaufnahmen sind nur soweit zulässig, als sie sofort erfolgen können. Nach mündlicher Verhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil.

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