Rz. 73
Der Anwalt des Antragstellers erhält für seine Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eine 1,0 Verfahrensgebühr. Diese ist auf eine später anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen, Nr. 3305 RVG-VV. Wenn kein oder nur beschränkt Widerspruch erhoben wurde, erhält der Anwalt des Antragstellers für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eine 0,5-Gebühr, Nr. 3308 RVG-VV.
Der Anwalt des Antragsgegners erhält eine 0,5-Gebühr für die Vertretung des Antragsgegners. Diese ist auf eine später anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen, Nr. 3307 RVG-VV. Die durch die Tätigkeit eines nicht später als Prozessbevollmächtigter tätigen Mahnanwalts entstandenen Kosten sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn der Antragsteller nicht mit einem Widerspruch des Antragsgegners rechnen musste.[29]
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