Rz. 73

Der Anwalt des Antragstellers erhält für seine Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eine 1,0 Verfahrensgebühr. Diese ist auf eine später anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen, Nr. 3305 RVG-VV. Wenn kein oder nur beschränkt Widerspruch erhoben wurde, erhält der Anwalt des Antragstellers für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eine 0,5-Gebühr, Nr. 3308 RVG-VV.

Der Anwalt des Antragsgegners erhält eine 0,5-Gebühr für die Vertretung des Antragsgegners. Diese ist auf eine später anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen, Nr. 3307 RVG-VV. Die durch die Tätigkeit eines nicht später als Prozessbevollmächtigter tätigen Mahnanwalts entstandenen Kosten sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn der Antragsteller nicht mit einem Widerspruch des Antragsgegners rechnen musste.[29]

[29] H.M., vgl. Zöller/Herget, § 91 Rn 13 (Stichwort "Mahnverfahren") mit umfangreichen Nachw. der Rspr. in der vor dem 1.1.2000 und der seitdem geltenden Rechtslage. Da seit 1.1.2000 jeder bei einem Amts-/Landgericht zugelassene Rechtsanwalt an allen Amts- und Landgerichten postulationsfähig ist, kann aus einer fehlenden Postulationsfähigkeit nicht mehr die Notwendigkeit der Einschaltung eines zweiten Rechtsanwaltes begründet werden. Gleichwohl bleibt für die Erstattungsfähigkeit die o.g. Frage, ob mit einem Widerspruch zu rechnen war, ausschlaggebend. Soweit kein Widerspruch zu erwarten war, sind die Kosten des Mahnanwaltes sowie dessen Kosten der Reise zum Prozessgericht erstattungsfähig. Die durch die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwaltes entstandenen Kosten sind nur dann notwendig, wenn die dadurch verursachten Kosten gleich hoch oder niedriger sind als die ersparten Reisekosten des ehemaligen Mahnanwaltes. Insoweit ist auch die neuere Rspr. zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwaltes bei Ortsverschiedenheit zwischen Wohnsitz einer Partei und Ort des Prozessgerichtes bzw. Kanzleiort des Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.

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