Rz. 294

Gem. § 937 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht zuständig, das auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre. Falls die Hauptsache anhängig ist, ist das Gericht zuständig,

bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird. In dringenden Fällen ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet.

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