Rz. 219

Gem. § 224 Abs. 2 ZPO ist aus erheblichen Gründen die Verlängerung gesetzlicher oder richterlicher Fristen möglich. Notfristen sind jedoch nicht verlängerbar. Der Fristverlängerungsantrag bedarf keiner besonderen Form, unterliegt jedoch ggf. dem Anwaltszwang.[154] Anträge auf Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen sind schriftlich zu stellen.[155]

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Prozessbevollmächtigter erwarten, dass ein Berufungsgericht seinem erstmaligen Fristverlängerungsantrag entsprechen wird.[156] Die gleichen Grundsätze dürften im erstinstanzlichen Verfahren anwendbar sein.

[154] Vgl. Thomas/Putzo, § 224 Rn 4.
[155] Vgl. Thomas/Putzo, § 520 Rn 13.

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