Rz. 219
Gem. § 224 Abs. 2 ZPO ist aus erheblichen Gründen die Verlängerung gesetzlicher oder richterlicher Fristen möglich. Notfristen sind jedoch nicht verlängerbar. Der Fristverlängerungsantrag bedarf keiner besonderen Form, unterliegt jedoch ggf. dem Anwaltszwang.[154] Anträge auf Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen sind schriftlich zu stellen.[155]
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Prozessbevollmächtigter erwarten, dass ein Berufungsgericht seinem erstmaligen Fristverlängerungsantrag entsprechen wird.[156] Die gleichen Grundsätze dürften im erstinstanzlichen Verfahren anwendbar sein.
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