Rz. 69

Stellt eine Fahrerlaubnisbehörde – ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen – fest, dass eine FE (im Fall: EU-Fahrerlaubnis) nicht zum Führen von Kfz im Bundesgebiet berechtigt und weist in der Entscheidung auf die Strafbarkeit weiterer Verkehrsteilnahme hin, so liegt ein faktischer Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes vor. Rechtsschutz hiergegen ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO durch die Feststellung zu gewähren, dass der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und dem individuellen Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO findet nicht statt. Eine gebotene sachdienlichen Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) führt dazu, das Rechtsschutzbegehren des ASt. als Feststellungsantrag in diesem Sinne zu verstehen.[108]

 

Rz. 70

Setzt sich der Betroffene gegen die faktische Vollziehung eines Verwaltungsaktes zur Wehr, ist einstweiliger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Das Rechtsschutzbegehren ist dabei auf die Feststellung gerichtet, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist.[109]

 

Rz. 71

Das so verstandene Begehren ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn die Klage oder der Antrag für den Betroffenen offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss dabei eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.[110] Hier ergibt es sich jedenfalls daraus, dass dem ASt. die Feststellungsentscheidung – würde hiergegen kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt – bis zur Entscheidung der Hauptsache als eigenständiger Rechtsgrund entgegengehalten werden könnte, ohne dass es noch darauf ankommt, ob ein derartiges Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 FeV nicht bestand.[111]

[108] VGH BW, Beschl. v. 22.2.2010 – 10 S 2702/09, zfs 2010, 413.
[109] Vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.6.1983 – 1 C 36.82, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 42; BayVGH, Beschl. v. 16.3.2004 – 7 CS 03.3171, NVwZ-RR 2005, 679; VGH BW, Beschl. v. 22.2.2010 – 10 S 2702/09, zfs 2010, 413.
[111] VGH BW, Beschl. v. 22.2.2010 – 10 S 2702/09, zfs 2010, 413.

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