Rz. 129
Nach h.M. darf im Eilverfahren nicht über den Entscheidungsrahmen des Hauptsacheverfahrens hinausgegangen werden. Dies ist vor allem beachtlich im Zusammenhang mit Entscheidungen, die im Ermessen der Behörde stehen. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen wird zumeist mit einer Hauptsacheklage nur eine Neu-Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erreicht werden können (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), nicht dagegen auch eine Verpflichtung zur positiven Bescheidung eines Antrages[205] oder ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.[206] Insofern hilft § 123 VwGO hier auch nicht weiter. Unproblematisch sind hier allerdings die Fälle der Ermessensreduzierung auf Null, da hier ja nur eine Entscheidung rechtmäßig ist.[207]
Rz. 130
Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes muss allerdings auch in den Fällen, in denen überwiegend wahrscheinlich ist, dass ermessensfehlerfrei nur zugunsten des ASt. entschieden werden kann, im Anordnungsverfahren trotz des der Behörde noch zustehenden Ermessensspielraumes im Sinne des ASt. entschieden werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die spätere behördliche Ermessensentscheidung für den ASt. zu spät käme.[208]
Rz. 131
Beispiele
▪ | Nach summarischer Prüfung kann feststehen, dass aufgrund von Grundrechten ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung als Anordnungsanspruch besteht, dass es aber an einem Anordnungsgrund fehlt.[209] |
▪ | Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung, eine Begutachtung beizubringen, wird nach der gefestigten Rechtsprechung, wonach diese Aufforderung als bloß vorbereitende Maßnahme (noch) nicht angegriffen werden kann[210] (zur Problematik siehe § 15 Rdn 30 ff.), sowohl wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses[211] als auch mit Blick darauf abzulehnen sein, dass ein derartiges Begehren auch im Hauptsacheverfahren nicht geleistet werden kann. |
▪ | Der Antrag eines ASt., die AG im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "über den Widerspruch des ASt. gegen die Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung der FE zu entscheiden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Vorgänge mehr verwertet werden dürfen, die gem. §§ 28–30b StVG gelöscht oder tilgungsreif sind (§ 52 Abs. 2 BZRG)" ist nicht zulässig, da mit der einstweiligen Anordnung nicht erreicht werden kann, dass der AG von einer bestimmten Rechtsauffassung auszugehen hat.[212] Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom OVG RP[213] zurückgewiesen, da der ASt. hier eine vorweggenommene Prüfung der Rechtslage im Hinblick auf das von ihm in der Hauptsache verfolgte Begehren erstrebe. |
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