Rz. 30
Häufig wird der Rechtsschutz bereits damit abgelehnt, weil es sich bei der behördlichen Aufforderung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handele.[57] Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, ist nach der nach wie vor h.M. vor allem eine bloß vorbereitende Maßnahme (also gerade noch keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes). Als solche dient sie im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der FE lediglich der Sachverhaltsaufklärung.[58]
Rz. 31
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können damit nach § 44a S. 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Gutachtenanordnung kann nach h.M. damit nicht selbstständig Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.[59] Sie ist damit nach h.M. nicht isoliert justiziabel. Sie kann erst zusammen mit der Sachentscheidung (z.B. Entziehung der FE) angegriffen werden. Das VG Neustadt a.d.W. hat dann auch mit Urteil vom 20.1.2016 noch einmal unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung[60] bestätigt, dass es – auch unter Berücksichtigung abweichender Stimmen in der jüngeren juristischen Fachliteratur – dabei bleibt, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde als vorbereitende Verfahrenshandlung nicht selbstständig gerichtlich anfechtbar ist. Der Verweis auf nachträglichen (Eil)Rechtsschutz gegen die abschließende Sachentscheidung genüge dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen.[61]
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