Rz. 27

Die nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zunächst einmal gegebene aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO nur:

bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO);
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO);
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO);
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den VA erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO).

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