Rz. 79

Die Feststellung der Rechtmäßigkeit des VA reicht hier mit Blick auf die in solchen Fällen ja zunächst einmal gegebene gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, der – anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO – gerade von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgeht, nicht aus. Es bedarf hier also der positiven und ausdrücklichen Feststellung des Vorliegens eines Vollziehungsinteresses vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des VA, auch wenn den Belangen des Betroffenen regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommt, wenn die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig erscheint.[119] Die offensichtliche Rechtmäßigkeit allein ist damit kein Dringlichkeitsgrund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.[120]

 

Rz. 80

Bei Ermessensentscheidungen ist bei der Feststellung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen, dass hier im Widerspruchsverfahren neben einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung grundsätzlich auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle stattfindet (vgl. oben § 55 Rdn 94 ff.).[121]

 

Rz. 81

 

Fälle aus dem FE-Recht

OVG NRW, Beschl. v. 20.7.2016 – 16 B 382/16, juris: offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehung der FE auf Grundlage des neuen Punktsystems;
VG Neustadt a.d.W. zfs 2000, 41, 42: offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehung der FE bei Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 8 FeV);
VG Regensburg zfs 2000, 40: Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO vorliegt (hier: § 4 Abs. 7 S. 2 StVG a.F.).
 

Rz. 82

 

Fall aus dem GüKG

Ein die privaten Belange überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse am Widerruf einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GüKG besteht dann, wenn sich der Widerruf voraussichtlich als rechtmäßig erweist und daneben die begründete Besorgnis hinzukommt, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende Belange der Allgemeinheit, zu denen die des Steuerfiskus gehören, dadurch erheblich gefährdet, dass sich sein Fehlverhalten durch Nichtzahlung öffentlicher Abgaben gerade auch während des Hauptverfahrens fortsetzt.[122]
[119] BVerfG NVwZ 1996, 58, 60; Bader u. a., § 80 Rn 91.
[120] Bader u.a., § 80 Rn 91, 45.
[121] Bader u.a., § 80 Rn 92.
[122] VGH BW zfs 2000, 368.

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