Rz. 48

 

Abrechnungsbeispiel 1

Zwei Verfahren sind anhängig:

 
Streitwert im 1. Verfahren: 4.000,00 EUR
Streitwert im 2. Verfahren: 10.000,00 EUR

Im 1. Verfahren werden beide Rechtsstreitigkeiten durch Vergleich beendet. Im 2. Verfahren mit dem höheren Streitwert von 10.000 EUR wurde noch keine Verhandlung durchgeführt.

 

Abrechnung des 1. Verfahrens

Wert: 4.000,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 4.000,00 EUR 361,40 EUR
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus 10.000,00 EUR (491,20 EUR)
  Summe der Verfahrensgebühren: (852,60 EUR)
  Insgesamt darf nach § 15 III RVG die Summe der Verfahrensgebühren nicht höher sein als die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 14.000,00 EUR (933,40 EUR)
  keine Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG 852,60 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus dem Gesamtstreitwert von 14.000,00 EUR 861,60 EUR
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus dem Gesamtstreitwert von 14.000,00 EUR 718,00 EUR
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe netto: 2.452,20 EUR
 

Abrechnung des 2. Verfahrens

Wert: 10.000 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 10.000,00 EUR 798,20 EUR
  gem. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 anzurechnen: die in der Abrechnung des 1. Verfahrens angefallene 0,8 Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR – 491,20 EUR
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe netto: 327,00 EUR

Der Mandant schuldet folglich die Gebühren aus dem 1. Verfahren addiert mit den Gebühren aus dem 2. Verfahren, mithin 2.779,20 EUR netto (zuzüglich USt und sonstiger etwaig angefallener Kosten z.B. Reisekosten).

 

Rz. 49

 

Abrechnungsbeispiel 2

Zwei Verfahren sind anhängig:

 
Streitwert im 1. Verfahren: 10.000,00 EUR
Streitwert im 2. Verfahren: 4.000,00 EUR

Im 1. Verfahren werden beide Rechtsstreitigkeiten durch Vergleich beendet. Im 2. Verfahren mit dem niedrigeren Streitwert von 4.000 EUR wurde noch keine Verhandlung durchgeführt. Das Beispiel zeigt, dass und wie die Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG auch bei der Abrechnung des 2. Verfahrens berücksichtigt werden muss.

 

Abrechnung des 1. Verfahrens

Wert: 10.000 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 10.000,00 EUR 798,20 EUR
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus 4.000,00 EUR (222,40 EUR)
  Summe der Verfahrensgebühren: (1.020,60 EUR)
  Insgesamt darf nach § 15 Abs. 3 RVG die Summe der Verfahrensgebühren nicht höher sein als die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 14.000,00 EUR (933,40 EUR)
  Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG auf: (87,20 EUR)
  der Kürzungsbetrag von 87,20 EUR ist von der 0,8 Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR (222,40 EUR) abzuziehen (– 87,20 EUR)
die 0,8 Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR ist also anzusetzen mit 135,20 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus dem Gesamtstreitwert von 14.000,00 EUR 861,60 EUR
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus dem Gesamtstreitwert von 14.000,00 EUR 718,00 EUR
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe netto: 2.533,00 EUR
 

Abrechnung des 2. Verfahrens

Wert: 4.000 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 4.000,00 EUR   361,40 EUR
  gem. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 anzurechnen: die in der Abrechnung des 1. Verfahrens angefallene 0,8 Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR   – 135,20 EUR
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
Summe netto:   246,20 EUR

Der Mandant schuldet folglich die Gebühren aus dem 1. Verfahren addiert mit den Gebühren aus dem 2. Verfahren, mithin – wie im Abrechnungsbeispiel 1 einen Betrag in Höhe von 2.779,20 EUR netto (zuzüglich USt und sonstiger etwaig angefallener Kosten z.B. Reisekosten).

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