Rz. 5

Gerichtskosten sind die Gebühren und Auslagen des Gerichtes. Auslagen, d.h. Aufwendungen des Gerichtes sind u.a. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige oder Zustellungskosten. Im Arbeitsgerichtsverfahren bestimmen sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes, §§ 1 Nr. 5, 3 GKG. Die Verfahrensgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind jedoch im Verhältnis zu den zivilgerichtlichen Verfahren vor den Amts- und Landgerichten niedriger. Gem. der Vorb. 8 Teil 8 des GKG entfällt bei einer Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr. Man sollte bei der Annahme des Mandates jedoch mit dem Auftraggeber sehr kritisch besprechen, dass entgegen einer weitverbreiteten Annahme nicht alle arbeitsgerichtlichen Verfahren ausschließlich durch Vergleich enden und somit bei höheren Streitwerten durchaus nennenswerte Gerichtskosten auf die unterlegene Partei zukommen (vgl. zur Vertiefung der Problematik Schaefer/Göbel, Das neue Kostenrecht in Arbeitssachen, sowie ErfK/Koch, § 12 ArbGG Rn 2 ff.).

Das ArbG erhebt Gerichtsgebühren auch dann, wenn das Verfahren sechs Monate lang nicht betrieben wird. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Aktenordnung für die Gerichte für Arbeitssachen (AktO-ArbG) ist eine Akte wegzulegen, wenn das Verfahren sechs Monate lang nicht betrieben worden ist. Damit ist der Rechtsstreit allerdings noch nicht beendet. Gleichzeitig werden jedoch anfallende Gerichtskosten fällig. Endet nach Zahlung der anfallenden Gerichtskosten das gerichtliche Verfahren durch Klagerücknahme oder aber durch Vergleich, wird die Gerichtsgebühr auf Antrag zurückerstattet. Dies gilt nicht bei teilweiser Klagerücknahme oder bei Abschluss eines Teilvergleiches, in diesem Fall verbleibt es bei den Gerichtskosten nach dem ursprünglichen Streitwert.

 

Rz. 6

Gem. § 2 Abs. 2 GKG werden Gerichtskosten in Verfahren nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 ArbGG nicht erhoben, dies gilt auch für Auslagen des Gerichtes z.B. für Sachverständige, Zeugen und Zustellungen.

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