Rz. 72

Gem. § 62 Abs. 1 GKG gilt normalerweise ein für die Zuständigkeit des Prozessgerichtes oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels festgesetzter Streitwert auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Dieser Gebührenstreitwert hindert dann auch die gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG. Dies gilt aber ausdrücklich nach § 62 S. 2 GKG nicht in Verfahren vor den ArbG. Dies beruht darauf, dass anders als in der ordentlichen Justiz der Rechtsmittelstreitwert im Urteil unanfechtbar festzusetzen ist und im Regelfall hierzu vorher keine Anhörung der Parteien, also keinerlei Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt (LAG Köln v. 12.5.2011 – 2 Ta 87/11). Regelmäßig besteht in Arbeitsgerichtsverfahren in I. Instanz für eine gesonderte Streitwertfestsetzung durch Beschluss kein Anlass. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter jedoch die ausdrückliche Wertfestsetzung gem. § 33 RVG, kann eine erneute Festsetzung nur dann unterbleiben, wenn gem. § 63 GKG die Gerichtsgebühren bereits durch einen gesonderten Beschluss festgesetzt wurden. Die Bekanntgabe des Rechtsmittelstreitwertes im Urteil stellt also gerade keinen Beschluss i.S.d. § 63 GKG dar. Das ArbG hat dementsprechend über den Antrag der Prozessbevollmächtigten nach § 33 RVG so lange zu entscheiden als nicht ein mit Rechtsmitteln angreifbarer Gebührenstreitwert für die gerichtlichen Gebühren festgesetzt wurde (LAG Köln v. 12.5.2011 – 2 Ta 87/11).

 

Hinweis

Diese Vorschrift hat im Arbeitsrecht nur Bedeutung für Verfahren, in denen keine Gerichtsgebühren anfallen. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes kann auch vor dem LAG und BAG gestellt werden. Gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Antrag erst zulässig, wenn die Anwaltsvergütung fällig ist i.S.v. § 8 RVG.

 

Rz. 73

Gegen die Entscheidung kann gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG.

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