Rz. 48

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis nicht, obwohl ein Regelfall vorliegt, muss es im Urteil begründen, warum es von einer Entziehung abgesehen hat (§ 267 Abs. 6 StPO).

 

Rz. 49

Im Hinblick auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (z.B. BVerwG NZV 1989, 125 oder VG München NZV 2000, 271) sollte der Verteidiger darauf hinwirken, dass der Richter im Urteil die Eignung des Angeklagten ausdrücklich feststellt und in den Gründen alle bekannten Tatsachen angibt.

 

Rz. 50

Dann kann in Fällen, in denen das Gericht vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen hat, die Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die mit der strafrichterlichen Entscheidung einhergehende Bindungswirkung keine weiteren Maßnahmen, namentlich keine MPU, mehr anordnen.

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