Rz. 76

Die Entschädigungspflicht besteht auch dann, wenn der Betroffene, um eine zwangsweise Sicherstellung zu vermeiden, den Führerschein freiwillig herausgegeben hat (OLG Hamburg NJW 1972, 1477). Die Tatsache, dass der Betroffene keinen Widerspruch erhoben hat, kann ihm nicht als den Ersatzanspruch ausschließende grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (LG Frankfurt NZV 1995, 164).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge