Rz. 44
Hat der Richter – ohne weitere Ausführungen zur Eignung zu machen – lediglich mit dem Hinweis auf die lange vorläufige Entziehungszeit die Fahrerlaubnis nicht mehr entzogen, ist die Verwaltungsbehörde hieran ebenfalls nicht gebunden (BVerwG NZV 1989, 125; VG Neustadt zfs 1999, 221).
Rz. 45
Achtung
Hentschel[4] und Himmelreich[5] kritisieren diese Rechtsprechung mit der Begründung, sie würde die vom Straßenverkehrsgesetz (§§ 3, 4 StVG) festgeschriebene Achtungspflicht aushebeln.
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