Rz. 42
Hat der Richter trotz hoher Alkoholwerte (hier 3,34 ‰) im Urteil keine Ausführungen zur Frage der Eignung gemacht, tritt keine Bindungswirkung für die Verwaltung ein (BVerwG NZV 1988, 238; NZV 1996, 292; Nds. OVG zfs 2016, 537). Zur Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung bei Blutalkoholwerten ab 1,6 ‰ siehe Himmelreich.[3]
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