1. Fahrerlaubnis aus einem Land außerhalb der EU

 

Rz. 60

Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist in § 69b StGB geregelt. Danach darf eine ausländische Fahrerlaubnis (mit Ausnahme des EU-Führerscheins eines im Inland ansässigen Betroffenen, siehe hierzu Rdn 62) nicht eingezogen, sondern nur zur Anbringung eines Vermerkes beschlagnahmt werden (BGH zfs 1993, 402).

Das Ablösen des behördlich angebrachten Aufklebers ist als Verändern eines behördlichen Ausweises gem. § 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nicht als Urkundenfälschung strafbar (OLG Koblenz NZV 2009, 610).

 

Rz. 61

 

Achtung

Anders ist dies dann zu handhaben, wenn der Betroffene eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, mit der er ohnehin nicht am innerdeutschen Verkehr teilnehmen durfte. Dann ist auch die ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen (BGH NZV 1999, 47).

2. EU-Führerscheine

 

Rz. 62

Zeitgleich mit dem Straßenverkehrsgesetz wurde auch der § 69b StGB geändert. Danach wird die in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Vertragsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis eines Betroffenen, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, jetzt von dem zuständigen deutschen Gericht eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt.

 

Rz. 63

Hat der Betroffene dagegen keinen inländischen Wohnsitz, werden – wie bisher – die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre im ausländischen Führerschein vermerkt.

 

Rz. 64

In allen Fällen hat die Entziehung nur die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

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