Rz. 21

Grundsätzlich hat eine Unfallflucht mit einem Fremdschaden von (siehe § 45 Rdn 5) mehr als 1.300 EUR bzw. 1.500 EUR regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

In den Fällen, in denen sich der Unfallbeteiligte jedoch noch zeitnah meldet, verneinen Gerichte des Öfteren einen Regelfall, so z.B. bei einer Meldung innerhalb von 24 Stunden (LG Gera DAR 2006, 107), 1,5 Stunden (AG Bielefeld DAR 2014, 401) oder gar bereits nach 40 Minuten (LG Aurich zfs 2013, 112). So auch das LG Zweibrücken (NZV 2004, 439), das zusätzlich noch berücksichtigt, dass der Schädiger die Regulierung des Schadens sofort veranlasst und sich beim Geschädigten entschuldigt hat.

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