Rz. 20

Zur Feststellungswirkung der Entscheidung im Vorprozess vgl. BayObLG ZMR 2001, 824 m.w.N.; BayObLG ZWE 2001, 598. Materiellrechtlich umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt war bis 30.11.2020, ob die Zustimmung zu einer zustimmungsbedürftigen baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG a.F. (vgl. jetzt § 20 WEG n.F.) nur durch einen förmlichen Beschluss der Wohnungseigentümer erteilt werden kann, konkludente oder andere formlose Zustimmungen mithin nicht reichen (BGH 28.10.2016 – V ZR 91/16, ZMR 2017, 256, Rn 13). Nach § 20 Abs. 1 WEG n.F. können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), nur noch beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

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