Rz. 88

Muster 56.21: Gerichtliche Geltendmachung laufenden und rückständigen Hausgelds basierend auf Beschlüssen zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

 

Muster 56.21: Gerichtliche Geltendmachung laufenden und rückständigen Hausgelds basierend auf Beschlüssen zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

(Rubrum wie Muster Rdn 85)

Namens und in Vollmacht der Klägerin wird beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der WEG-Verwaltung _____ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _____ auf einen Teilbetrag von _____ EUR, seit dem _____ auf einen weiteren Teilbetrag von _____ EUR seit dem _____ auf einen weiteren Teilbetrag von _____ EUR und seit dem _____ auf einen restlichen Teilbetrag von _____ EUR zu zahlen.
2. Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und nicht rechtzeitiger Verteidigungsanzeige wird bereits jetzt der Antrag gemäß § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO gestellt.

Begründung:

Die Klägerin begehrt laufendes Wohngeld beschlossen als "Vorschüsse zur Kostentragung" auf der Basis des Wirtschaftsplans _____ sowie eine Nachzahlung/Abrechnungsspitze basierend auf der Jahresabrechnung _____. Die Parteien bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom _____, deren Protokoll überreicht wird als

Anlage K 1,

beschlossen die Eigentümer die Vorschüsse zur Kostentragung _____. Auf TOP _____ des Protokolls wird verwiesen. Der Beschluss ist unabhängig von seiner Bestandskraft umzusetzen.

Der die Wohnung der Beklagten betreffende Einzelwirtschaftsplan wird überreicht als

Anlage K 2.

Das monatlich zu zahlende Wohngeld beläuft sich auf _____ EUR. Die Beklagte schuldet das Hausgeld für die Monate _____, _____ und _____.

Ferner schuldet die Beklagte die Nachzahlung/Abrechnungsspitze aus der Einzeljahresabrechnung _____. Diese wird überreicht als

Anlage K 3

und wurde beschlossen in der Eigentümerversammlung vom _____, deren Protokoll überreicht wird als

Anlage K 4.

Die Nachzahlung/Abrechnungsspitze beträgt _____ EUR und war laut Beschlussinhalt zum _____ fällig. Auf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen. Der Beschluss ist unabhängig von seiner Bestandskraft umzusetzen. Es ergibt sich somit folgender derzeitiger Rückstand:

 
Hausgeld _____ _____ EUR
Hausgeld _____ _____ EUR
Hausgeld _____ _____ EUR
Nachzahlung/Abrechnungsspitze _____ _____ EUR
Summe _____ EUR

Die Klägerin behält sich die Erhöhung des Klagantrags vor. Die Ermächtigung der Verwaltung zur Einschaltung eines Rechtsanwalts mit dem Wohngeldinkasso ergibt sich aus _____ des Verwaltervertrages, der überreicht wird als

Anlage K 5.

Die Verwaltung wurde in der oben genannten Eigentümerversammlung erneut als Verwalterin bestätigt. Auf TOP _____ des Protokolls darf verwiesen werden. Die geltend gemachten Zinsen schuldet die Beklagte aus dem Rechtsgrund des Verzugs.

(Rechtsanwalt)

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