Rz. 9

Die Wohnungseigentümer wollen durch Beschluss[19] oder Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 und 3 WEG n.F.) Gemeinschaftsräume in Sondereigentum umwandeln,[20] Miteigentumsanteile verändern[21] oder einzelne Gebäudebestandteile (Türen, Balkonteile, Duplexparker, nicht tragende Wände, Tiefgaragenstellplätze etc.) zu Sondereigentum machen, z.B. um sie von der gemeinschaftlichen in die individuelle Instandhaltungspflicht zu überführen.

[19] Schriftlich (§ 23 Abs. 3 WEG; nach WEMoG genügt Textform) oder in einer Versammlung (§ 23 Abs. 1 WEG).
[20] Z.B. nach dem Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken.
[21] Etwa zwecks Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels.

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