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Verwalter V ist als WEG-Verwalter der WEG XY bestellt. Der Verwaltervertrag ist auf fünf Jahre abgeschlossen, von denen erst zwei verstrichen sind, und seine vorzeitige Beendigung ebenso wie (laut TE) die Abberufung ist auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Auf der letzten Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer mit 20 zu 5 Stimmen die sofortige Absetzung von V, weil er entgegen der TE die Jahresabrechnung des Vorjahres nicht in der ersten Jahreshälfte erstellt habe und somit ein wichtiger Grund gegeben sei. Entsprechend diesem Abstimmungsergebnis stellte V das gleich lautende Beschlussergebnis fest. V wendet sich gegen den Vorwurf und möchte insbesondere die materiellen Voraussetzungen der fristlosen Kündigung gerichtlich überprüfen lassen.

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