Rz. 46

Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel auf einfachere, schnellere und effektivere Weise erreichen kann.[71]

 

Rz. 47

Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch fehlen, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Kläger von vornherein nutzlos ist oder wenn das Gericht missbräuchlich in Anspruch genommen wird.[72]

 

Rz. 48

Dies wäre beispielsweise bei der Anfechtung einer Verkehrsregelung dann der Fall, wenn sich der Verkehrsteilnehmer eigens zum Ort der Verkehrsregelung begibt, um hieraus eine Anfechtungsmöglichkeit herzuleiten, oder wenn ihm ein für ihn positives Urteil nichts mehr nützt, weil auszuschließen ist, dass er jemals wieder mit der angefochtenen Verkehrsregelung konfrontiert werden wird, wie dies z.B. im Falle seiner Auswanderung zuträfe.[73]

 

Rz. 49

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Errichtung einer Umweltzone (vgl. Rdn 57 a.E.) ist zweifelhaft, wenn die Fahrzeuge des Klägers mit grünen Plaketten ausgestattet sind.[74]

[71] Dazu: Kopp/Schenke, vor § 40 Rn 30 ff.; zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis bei der Normenkontrolle nach § 47 VwGO siehe BVerwG NVwZ 1989, 653.
[72] BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 – 3 C 15.03, zfs 2004, 139 = NZV 2004, 52 = DAR 2004, 45.
[73] BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 – 3 C 15.03, zfs 2004, 139 = NZV 2004, 52 = DAR 2004, 45.
[74] OVG NRW NZV 2011, 319, Ls.; zur Umweltzone siehe § 58 Rn 1 ff.

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