Rz. 56
Ziel der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist die Aufhebung eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 VwVfG. Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rz. 57
Beispiele
▪ | Nachdem das Fahrzeug des Kraftfahrers K im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt wurde und nachdem ihm die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt wurden, wehrt sich K gegen den Kostenbescheid;[83] |
▪ | Klage des Anwohners gegen das Aufstellen eines Haltverbotsschildes vor seinem Anwesen; allgemein: Klage gegen ein ein Gebot oder Verbot beinhaltendes Verkehrszeichen;[84] |
▪ | Klage gegen eine Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO;[85] |
▪ | Klage gegen die Entziehung der FE; |
▪ | Klage gegen eine Verfügung, die für ein Liegerad die Benutzung eines Radweges vorsieht.[86] |
▪ | Die in einem Luftreinhalte- und Aktionsplan beschlossene Maßnahme der Einrichtung einer Umweltzone kann Gegenstand einer Anfechtungsklage betroffener Verkehrsteilnehmer sein. Der Luftreinhalte- und Aktionsplan unterliegt in dem Klageverfahren einer Inzidentkontrolle.[87] |
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