Rz. 1

Das BVerfG entscheidet in den in Art. 93 GG genannten Fällen. Für das Arbeitsrecht sind hier von Belang zum einen Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch arbeitsgerichtliche Entscheidungen in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), und zum anderen die sog. Richtervorlagen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG i.V.m. Art. 100 GG). Die Gerichte für Arbeitssachen müssen von der Vorlagemöglichkeit nach Art. 100 GG Gebrauch machen, wenn sie eine Rechtsnorm für verfassungswidrig halten und mit einer verfassungskonformen Auslegung nicht zum Zuge kommen. Die Gerichte für Arbeitssachen setzen sich einer Verfassungsbeschwerde aus, wenn sie von der Vorlagemöglichkeit nach Art. 177 Abs. 3 EGV an den EuGH keinen Gebrauch machen. In der Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 Abs. 3 EGV liegt jedenfalls dann eine Verletzung des grundgesetzlich verbrieften Anspruches auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der seiner Auffassung nach bestehenden Entscheidungserheblichkeit einer zweifelhaften gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, es in seiner Entscheidung bewusst von der Rspr. des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht oder wenn das Gericht trotz Fehlens oder nicht abschließender Aussagen einer Rspr. des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen seine Entscheidung auf eine europarechtliche Auffassung stützt, obwohl mögliche Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind (BVerfG v. 31.5.1990 – 2 BvL 12/88, NJW 1991, 830 = NVwZ 1991, 53; BVerfG v. 13.6.1997, AR-Blattei ES 500 Nr. 128).

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