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Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob die Polizei die Fahrerlaubnis (auch) nach Polizeirecht beschlagnahmen kann. Die sich daraus ergebenden Fragen,[3] unter welchen Voraussetzungen und wie lange dies geschehen kann, sind deshalb eher akademische Diskussionen, weil auf jeden Fall Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme (auch) §§ 94, 98 StPO sind und der BGH (BGHSt 22, 385) gegen OLG Köln (NJW 1968, 666) bei § 98 StPO eine abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr, die in der weiteren Teilnahme des einer Trunkenheitsfahrt Verdächtigen läge, ausreichen lässt.

[3] Z.B. Trupp, NZV 2004, 389.

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