Rz. 87
Bei Fristversäumung ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu bedenken (§§ 70 Abs. 2, 60 VwGO; zunächst vgl. dazu auch § 58 Rdn 19 ff.).[124] Danach ist dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO), wobei der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO).
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