Rz. 87

Bei Fristversäumung ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu bedenken (§§ 70 Abs. 2, 60 VwGO; zunächst vgl. dazu auch § 58 Rdn 19 ff.).[124] Danach ist dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO), wobei der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO).

[124] Dazu auch App, DVP 1994, 183. Auch bei verspätetem Widerspruch aufgrund Ehegattenverschuldens nach Ersatzzustellung ist Wiedereinsetzung möglich (OVG NRW NJW 1995, 2508); vgl. auch OLG München NJW 1991, 303; VGH BW NJW 1994, 538: Defekt bei Telefaxgeräten; BGH NJW 1994, 2300: zur Beachtung einer neuen Fax-Nummer des Gerichts; OVG Saarland, Beschl. v. 22.3.1994 – 3 R 8/93: vergeblicher Versuch der Einlegung eines Rechtsmittels per Fax, kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist; dazu aber auch BVerfG, Beschl. v. 1.8.1996 – 1 BvR 121/95, VR 1996, 394, mit Anm. Schmittmann: "Ein Bevollmächtigter, der einen fristwahrenden Schriftsatz mittels Telefax kurz vor Fristablauf übermitteln will, ist beim Scheitern der Übermittlung infolge Defektes des Empfangsgerätes oder wegen Leitungsstörungen nicht verpflichtet, den Zugang durch eine andere Übermittlungsart sicherzustellen" (Ls. 2). Wird aber mit der Übermittlung einer (elf Seiten umfassenden) Verfassungsbeschwerde an das BVerfG per Telefax am letzten Tag der Einlegungsfrist so spät begonnen (hier: um 23.54 Uhr), dass allenfalls eine Zeitreserve von zwei Minuten verbleibt, so ist die Fristversäumnis verschuldet und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen, wenn die Übertragung bis 24 Uhr deshalb scheitert, weil das Telefaxempfangsgerät des BVerfG durch eine andere eingehende Sendung belegt war (BVerfG NJW 2000, 574, Ls. der Red.). Dies gilt auch für die Widerspruchseinlegung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge