Rz. 112

Ein fehlerhafter VA kann unter bestimmten Voraussetzungen in einen rechtmäßigen VA umgedeutet werden. Er muss insbesondere auf das gleiche Ziel gerichtet sein, von der erlassenden Behörde erlassen werden können, und es müssen die Voraussetzungen für den Erlass des VA gegeben sein. Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in einen Ermessens-VA umgedeutet werden.

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