a) Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage
Rz. 113
Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage sind je nachdem, ob es sich um die Abwehr einer belastenden oder um das Begehren einer begünstigenden Maßnahme handelt, notwendig, wobei hier noch einmal auf den grundsätzlich unterschiedlichen Ansatz von Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch hinzuweisen ist:[137] Es gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), also Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes.
Rz. 114
Bei gesetzlich normiertem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (Einzelheiten dazu: siehe oben Rdn 2 ff.) fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines i.Ü. auch kostenpflichtigen Widerspruchsbescheids. Die gegen einen solchen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid der Behörde ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).[138]
b) Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Rz. 115
Die Rechtsgrundlage selbst muss rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungskonform sein. Wenn eine Rechtsverordnung Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes ist, vgl. Art. 80 GG, sowie entsprechende Regelungen in den jeweiligen Landesverfassungen.[139]
c) Richtige Anwendung dieser Rechtsgrundlage
Rz. 116
Eine Überprüfung der richtigen Anwendung dieser Rechtsgrundlage geschieht wie folgt:
▪ | Überprüfung des Tatbestandes: Richtige Subsumtion, vom richtigen Sachverhalt ausgegangen? Sonderproblem: unbestimmter Rechtsbegriff. | ||||
▪ | Überprüfung der Rechtsfolge:
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▪ | Weitere Rechtmäßigkeitserfordernisse:
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