a) Landesrechtlicher Ausschluss des Vorverfahrens
Rz. 42
Dies betrifft die Frage, ob für die betreffende Materie landesrechtlich ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist (vgl. dazu z.B. Art. 15 BayAGVwGO, § 16a HessAGVwGO, § 8a Nds AGVwGO; dazu oben Rdn 2 ff.).
b) § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO
Rz. 43
Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht in folgenden Fällen:
▪ | § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO (wenn ein Gesetz dies bestimmt); Beispiele: §§ 70, 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG. |
▪ | § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO: Verwaltungsakt einer obersten Bundes- oder Landesbehörde. Beachte aber Rückausnahme in § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. |
▪ | § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO: Entfallen des Vorverfahrens nicht nur bei erstmaliger Beschwer durch den Widerspruchsbescheid, sondern auch bei erstmaliger Beschwer durch einen Abhilfebescheid; außerdem Klarstellung, dass dies nicht nur bei Beschwer eines Dritten gilt, sondern auch bei Beschwer anderer Verfahrensbeteiligter.[62] |
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