Rz. 161

Die A GmbH hatte die B GmbH im Wege der Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Abmahnung war die Kostennote des anwaltlichen Vertreters der A GmbH beigefügt. Diese enthält eine 1,3 Gebühr basierend auf einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR. Die B GmbH, die die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, eine Verpflichtung zur Kostenerstattung jedoch nicht übernommen hat, möchte diesen Betrag nicht bezahlen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstandswert sei überzogen. Zudem sei der Ansatz einer 1,3 Gebühr wegen des einfach gelagerten Sachverhaltes nicht angemessen.

Vergleichbare Sachverhalte ergeben sich auch bei der Geltendmachung von Kosten für ein Abschlussschreiben (siehe Rdn 113).

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