Rz. 107

Hinsichtlich des Inhaltes der eigentlichen Abschlusserklärung besteht mittlerweile nahezu Einigkeit dahin gehend, dass der Erklärende zumindest auf die Rechte aus § 924 ZPO (Widerspruch) sowie § 926 ZPO (Fristsetzung zur Klageerhebung) verzichten muss. Neuerdings wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass auch ein Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO (Aufhebung der Verfügung aufgrund veränderter Umstände) ausgesprochen werden muss.[132] Anderenfalls sei nicht gewährleistet, dass alle die Einwendungen abgeschnitten werden, die auch im Falle eines rechtskräftigen Hauptsacheurteils ausgeschlossen seien. Nur wenn dies aber der Fall sei, stelle das Abschlussschreiben eine endgültige und zwischen den Parteien auch materiell-rechtlich verbindliche Regelung hinsichtlich der erwirkten einstweiligen Verfügung dar.[133]

 

Rz. 108

Die Abschlusserklärung ist im Übrigen bedingungsfeindlich. Die Abgabe einer Abschlusserklärung unter der auflösenden Bedingung des rechtskräftigen Abschlusses eines Parallelverfahrens genügt nach der Rechtsprechung[134] nicht zur endgültigen Anerkennung einer Unterlassungsverfügung.

 

Rz. 109

Die Abschlusserklärung muss wegen der sich aus ihr ergebenden erheblichen Rechtsfolgen nach der überwiegenden Auffassung schriftlich erfolgen.[135] Die Schriftform empfiehlt sich aus Beweisgründen im Übrigen auch für das Abschlussschreiben (siehe Rdn 110). Anstelle einer Abschlusserklärung hat der Schuldner die Möglichkeit, eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. Damit wird zwar nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage ausgeschlossen, wohl aber der materiell-rechtliche Anspruch. Da der Gläubiger einen Hauptsacheprozess mangels Wiederholungsgefahr verlieren würde, verhindert somit auch eine Unterwerfungserklärung das Einleiten eines Hauptsacheverfahrens. Dennoch sollte von dieser Lösung nur mit Vorsicht Gebrauch gemacht werden. Bei einer Unterwerfungserklärung haftet der Schuldner auch für Wiederholungshandlungen seiner Gehilfen.[136] Bei Verstößen gegen eine in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung kann der Schuldner hingegen nur für eigenes Verschulden zur Verantwortung gezogen werden.[137] Sofern der Schuldner daher die materiell-rechtlichen Wirkungen einer einstweiligen Verfügung gegen sich gelten lassen möchte, empfiehlt sich die Abgabe einer Abschluss- anstelle einer Unterwerfungserklärung.

[132] BGH GRUR 2009, 1096 – Mescher weis.
[133] OLG Hamburg WRP 1995, 648 f. – Abschlusserklärung; siehe auch BGH WRP 1989, 480, 481 – Mietwagen-Mitfahrt; BGH WRP 1991, 97, 98 – Abschlusserklärung; die Notwendigkeit des Verzichtes auf die Rechte aus § 927 ZPO hat i.Ü. Teplitzky, Kap 43 Rn 6, überzeugend dargelegt.
[134] BGH GRUR 1991, 76 f. – Abschlusserklärung; siehe auch OLG Köln WRP 1998, 791, 793 – regional beschränkte Abschlusserklärung.
[135] KG GRUR 1991, 258 – mündliche Abschlusserklärung.
[136] OLG Köln GRUR 1986, 195 f.; Teplitzky, Kap 20 Rn 15.
[137] Teplitzky, Kap 57 Rn 26b f.

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